Satzung des Verbandes des Hauses Schilling e.V.

Präambel

Die Angehörigen der Familie Schilling, die ihre Abkunft von dem um 1221 verstorbenen Heinrich Schilling von Lahnstein gen. Huneswin ableiten, bestehen aus drei Stämmen:

- die Nachkommen des Friedrich Schilling †1373 (Westlicher Stamm),

- die Freiherrn Schilling von Canstatt (Südlicher Stamm)

- die Barone von Schilling (Östlicher Stamm)

Sie haben sich am 01. März 1954 zum "Verband des Hauses Schilling e.V." zusammengeschlossen.

Die Satzung wurde erstmalig am 01. März 1954 errichtet.

Änderungen und Ergänzungen erfolgten am 24.05.1962, 30.11.l965, 17.05.1969, 02.06.l984 und am 01.01.1995.

Sie wird nun wie folgt aktualisierend geändert.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1

Der Verein führt den Namen ,,Verband des Hauses Schilling e.V."

1.2

Er hat seinen Sitz in Lahnstein und ist Rechtsnachfolger des erstmalig am 05. 07. 1927 beim Amtsgericht Dresden eingetragenen Vereins gleichen Namens, der auf Anweisung der Sowjetischen Militär-Administration am 22. 10. 1946 aufgelöst wurde.

1.3

Er ist kein Familienverband im Sinne der Vereinigung des Deutschen Adels.

1.4

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz eingetragen.

1.5

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Verbands ist die Pflege der Familientradition. Dazu gehört vor allem der Zusammenhalt der Familie im Bewusstsein der gemeinsamen Vergangenheit, die Pflege der verwandtschaftlichen Beziehungen und vor allem die Förderung und Erhaltung des Interesses auch der jüngeren Generationen an der Familie sowie die regelmäßige Veranstaltung von Familientreffen.

In sozialen Notfällen können stimmberechtigte Mitglieder unterstützt werden.

Zur Pflege der Familientradition gehört auch die Erhaltung, Erweiterung und Fortführung des Familienarchivs.

§ 3 Finanzierung des Vereins

Die Aufgaben des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Tätigkeiten.

§ 5 Verwendung der Einkünfte und des Vermögens

5.1

Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

5.2

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.3

Der Nachweis über die Verwendung der Mittel zu den satzungsmäßigen Zwecken ist durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu führen.

§ 6 Mitgliedschaft

6.1

Stimmberechtigte Mitglieder können werden:

6.1.1

alle volljährigen männlichen und weiblichen, ehelichen und nichtehelichen Nachkommen der vorgenannten drei Stämme, die mindestens in der zweiten Generation Nachkommen eines Namensträgers sind, sowie deren Ehegatten, auch nach dem Tod des vorgenannten Nachkommens.

6.1.2

Ehegatten können nach Scheidung auf Antrag Mitglieder bleiben.

6.1.3

alle von einer der vorstehend genannten Personen rechtswirksam Adoptierten, soweit sie den Schillingschen Namen tragen. Dies trifft auch für die Ehepartner, Witwen oder Witwer und Nachkommen der rechtswirksam Adoptierten zu.

6.2

Fördernde Mitglieder

6.2.1

Fördernde Mitglieder können Nachkommen aus weiteren Generationen der unter 6.1.1 - 6.13 Genannten sowie Personen werden, die an den Aufgaben und Ergebnissen der Vereinsarbeit interessiert sind. Sie sind nicht stimmberechtigt.

6.3

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand und Beirat nach schriftlichem Antrag. Sie endet durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder Ausschluß eines Mitglieds, das sich der Mitgliedschaft als unwürdig erwiesen hat. Ein Mitglied erweist sich als unwürdig, wenn es das Ansehen des Verbandes ernsthaft schädigt oder die Ehre eines anderen Mitgliedes nachhaltig verletzt.

6.4

Die Mitglieder sind gehalten, dem Vorstand Angaben über ihre Lebensdaten und laufende Veränderungen mitzuteilen.

§ 7 Organe

7.1

Organe des Vereins gemäß § 31 BGB sind

  • der Vorstand
  • der Beirat
  • die Mitgliederversammlung

7.2

Es ist angestrebt, dass in Vorstand und Beirat alle Stämme möglichst ausgewogen vertreten sind.

7.3

Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgaben ausschließlich ehrenamtlich wahr. Dies schließt die Erstattung ihrer Auslagen im Rahmen der Vereinsarbeit nicht aus.

7.4

Über alle Sitzungen der Organe ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem Mitglied des Organs zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

8.1

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer, der gleichzeitig die Funktion des Schatzmeisters wahrnimmt.

8.2

Die Vorstandsmitglieder müssen Namensträger oder geborene Namensträger der Schillingschen Familie sein.

8.3

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich wie außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder.

8.4

Der Vorstand führt die allgemeinen Angelegenheiten des Vereins.

8.5

Der Vorstand ernennt die außerhalb Deutschlands tätigen Deputierten des Vereins, sie sollten stimmberechtigte Mitglieder sein.

8.6

Der Vorstand entscheidet gem. § 6 gemeinsam mit dem Beirat über Aufnahme oder Ausschluß von Mitgliedern.

8.7

Der Vorstand soll an allen wesentlichen Entscheidungen den Beirat beteiligen. Zu diesem Zweck lädt er mindestens einmal im Jahr Vorstand und Beirat zu einer gemeinsamen Sitzung ein.

8.8

Der Vorstand beruft anläßlich des Familientages alle drei Jahre eine Mitgliederversammlung ein.

8.9

Zusätzlich hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,

  • wenn die Einberufung von 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes beim Vorstand schriftlich verlangt wird.
  • wenn das besondere, nachzuweisende Interesse des Vereins dieses erfordert.

8.10

Die Einberufung der Mitgliederversammlung, deren Zeitpunkt vom Vorstand bestimmt wird, erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Tagung.

8.11

Satzungsändernde Anträge müssen mit der Einladung zusammen verschickt werden.

§ 9 Beirat

9.1

Der Beirat besteht aus je einem Vertreter der drei Stämme, einem Vertreter der Gruppe der Mitglieder bis zu 35 Jahren (Jugendsprecher), einem weiteren Mitglied, sowie den außerhalb Deutschlands tätigen Deputierten des Verbands.

9.2

Der Beirat unterstützt den Vorstand in der allgemeinen Führung des Verbandes.

§ 10 Mitgliederversammlung

10.1

Die Mitgliederversammlung findet während des Familientages statt. Sie ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder.

10.2

Der Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Sie trifft ihre Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme des Falls unter § 10.3.3, in dem eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist.

10.3

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben

10.3.1

Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstands, des Beirats und zweier Kassenprüfer für die Dauer von 6 Jahren aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder.

10.3.2

Bestätigung des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstands.

10.3.3

Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auf1ösung des Vereins.

10.3.4

Festlegung des Orts des nächsten Familientages.

10.3.5

Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrags.

10.3.6

Die Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen den vom Vorstand und Beirat verfügten Ausschluss (§ 6.3).

§ 11 Kassenprüfer

Die gewählten Kassenprüfer prüfen den jährlichen Kassenabschluss und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder Beiträge oder eingebrachte Sachen nicht zurück. Der Bestand an Archivalien des Familienarchivs fällt mit dem restlichen Vermögen an das Deutsche Adelsarchiv oder eine vergleichbare Institution.

Freiburg, 09. Juni 2002

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